
Bild mithilfe von KI erstellt
KI ist im E-Learning mittlerweile mehr als nur ein Thema für die Zukunft. Lernplattformen nutzen heute Chatbots, KI-Tutoren, automatisch erstellte Quizfragen, synthetische Sprecherstimmen und virtuelle Avatare. Kunden, Akademien und EdTech-Anbieter müssen sich daher eine wichtige Frage stellen: Wann muss ein KI-Beitrag im E-Learning gekennzeichnet werden?
An dieser Stelle kommt die EU-KI-Verordnung ins Spiel. Mit Artikel 50 führt sie Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme ein. Diese gelten ab dem 2. August 2026. Für E-Learning-Anbieter ist das besonders wichtig, da viele typische Anwendungen direkt betroffen sein könnten.
Die gute Nachricht ist, dass nicht jede KI-Funktion im Lernumfeld automatisch gekennzeichnet werden muss. Die weniger gute Nachricht ist, dass einige Anwendungen rechtlich sensibler sind, als viele Anbieter annehmen.
Artikel 50 verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme zur Transparenz. „Anbieter“ bezeichnen hier Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder bereitstellen, wie beispielsweise OpenAI oder Anthropic. Als „Betreiber“ gelten natürliche oder juristische Personen, Unternehmen, Behörden oder sonstige Einrichtungen, die KI-Tools in einem geschäftlichen Kontext nutzen. Durch die Kennzeichnung bestimmter KI-generierter Inhalte soll beispielsweise das Risiko der Desinformation oder Täuschung minimiert werden.
Folgende Bereiche sind von dieser Verordnung insbesondere betroffen:
Für E-Learning ist entscheidend, dass diese Regeln nicht abstrakt sind, sondern sehr praktisch wirken, wenn KI eingesetzt wird und einen Eindruck beim Lernenden oder Nutzer hinterlässt.
Wenn ein KI-System für die direkte Interaktion mit Personen genutzt wird, müssen diese darüber informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren, es sei denn, das ist offensichtlich. Das betrifft im E-Learning beispielsweise:
Wer einen digitalen Lernassistenten einsetzt, sollte sicherstellen, dass die Nutzer erkennen, dass sie nicht mit einem menschlichen Trainer oder Support-Mitarbeiter sprechen.
Praxisbeispiel: Ein Lernender klickt in einem Compliance-Kurs auf „Frage stellen“ und erhält Antworten von einem intelligenten Tutor. Es ist schlüssig, dass diese Antworten von einem KI-System stammen.
Die Kennzeichnungspflicht wird besonders wichtig bei künstlich erzeugten oder manipulierten Audio-, Bild- oder Videoinhalten, insbesondere wenn sie als Deepfake gelten. Im E-Learning kann das der Fall sein bei:
Wenn ein virtueller Dozent wie eine echte Person erscheint oder eine reale Person täuschend ähnlich abgebildet wird, entsteht die Pflicht zur transparenten Offenlegung.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmen erstellt Sicherheitsunterweisungen mit einem Avatar, der wie der echte Schulungsleiter aussieht und spricht. In so einem Fall ist eine klare Kennzeichnung des künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalts unabdingbar.
Bei Texten ist die Lage komplizierter. Artikel 50 verlangt nicht, dass jeder KI-generierte Text pauschal gekennzeichnet wird. Die Pflicht betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Für E-Learning bedeutet das:
Besonders wichtig ist die redaktionelle Ausnahme. Wurde ein Text von einem Menschen geprüft oder redaktionell kontrolliert, und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, kann das rechtlich relevant entlasten.
Praxisbeispiel: Ein Anbieter veröffentlicht auf seinem Academy-Blog einen KI-erstellten Beitrag zu Arbeitsrecht, Datenschutz oder Compliance. Hier muss geprüft werden, ob der Text als Veröffentlichung zu einem Thema von öffentlichem Interesse einzuordnen ist und wie stark eine menschliche Redaktion eingebunden war.
Eine Pflicht zur Offenlegung entsteht erst, wenn das fertige Training selbst Elemente enthält, die unter die Transparenzpflichten fallen. Das ist der Fall, wenn Lernende im WBT direkt mit einem KI-Chatbot interagieren, wenn realitätsnahe KI-Avatare oder synthetische Stimmen als Dozenten eingesetzt werden oder wenn die Inhalte öffentlich zugänglich sind und der Information der Öffentlichkeit über Themen von allgemeinem Interesse dienen. Für die Praxis gilt daher: Die reine Content-Erstellung im Hintergrund bleibt in der Regel kennzeichnungsfrei – entscheidend ist, was im fertigen Lernprodukt für den Nutzer sichtbar und erlebbar wird.
Ein wichtiger Punkt, der in vielen allgemeinen Artikeln zur KI-Verordnung übersehen wird, ist, dass es im Bildungsbereich nicht nur um Transparenz geht, sondern manchmal auch um Verbote. Die KI-Verordnung verbietet grundsätzlich KI-Systeme, die Emotionen von Personen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen aus biometrischen Daten ableiten, außer in eng begrenzten Ausnahmefällen, beispielsweise aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.
Im E-Learning ist das besonders relevant, zum Beispiel bei Funktionen wie:
Hier gilt: Das ist nicht nur eine Frage der Kennzeichnung. In vielen Fällen ist der Einsatz selbst rechtlich bedenklich oder unzulässig.
Wer E-Learning-Angebote mit KI plant oder bereits nutzt, sollte vor August 2026 eine gründliche, systematische Prüfung durchführen.
Hier eine praktische Checkliste:
Wie bereits aufgeführt gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 ab dem 2. August 2026. Es sollte daher nicht bis zum Stichtag gewartet, sondern gehandelt werden. Nämlich:
Gerade im E-Learning ist Transparenz nicht nur eine Rechtsfrage. Sie ist auch eine Frage von Vertrauen, Fairness und Akzeptanz bei Lernenden, Mitarbeitenden und Kunden.
Die KI-Verordnung stellt klar, dass Transparenz beim Einsatz von KI im E-Learning zur Pflicht wird. Ab August 2026 müssen Anbieter genau darauf achten, wann Lernende über KI-Interaktionen informiert werden müssen, wann künstliche Medien offengelegt werden sollten, und wann KI-generierte Texte rechtlich besonders sensible Aspekte betreffen. Gleichzeitig zeigt ein Blick ins Bildungsumfeld, dass nicht alles mit einem allgemeinen Hinweis gelöst werden kann. Besonders bei Emotionserkennung und biometrischer Auswertung könnten Anwendungen nicht nur kennzeichnungspflichtig, sondern sogar verboten sein.
Mehr zur KI-Kennzeichnungspflicht finden Sie hier: